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informationen:studium:master:teilzeit [20.05.2015 15:41] – goldkatze | informationen:studium:master:teilzeit [22.09.2015 11:00] (aktuell) – Kleinkram goldkatze | ||
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====== Teilzeit-Master ====== | ====== Teilzeit-Master ====== | ||
- | Seit dem Wintersemester | + | Seit 2012 Wintersemester kann der Master of Science in Informatik in Teilzeit absolviert werden. Die Prüfungsrechtlichen Regelungen sind in der [[: |
===== Eigenheiten des Teilzeit-Studiums ===== | ===== Eigenheiten des Teilzeit-Studiums ===== | ||
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Weiterhin sind pro Studienjahr maximal 35 ECTS möglich; begründete Ausnahmen muss der Prüfungsausschuss vor Prüfungsantritt genehmigen. Die ABMPO/ | Weiterhin sind pro Studienjahr maximal 35 ECTS möglich; begründete Ausnahmen muss der Prüfungsausschuss vor Prüfungsantritt genehmigen. Die ABMPO/ | ||
- | ==== finanzielle | + | ==== Nachteile |
Bei finanziellen Gründen für das Teilzeit-Studium ist jedoch zu bedenken, dass durch die üblichen Vorlesungs- und Übungszeiten eine flexible Erwerbsarbeitszeit notwendig ist. Außerdem ist zur Zeit (15SS) in Teilzeit keine Förderung nach dem BaföG möglich und die pauschale Förderdauer von maximal 6 Semestern des alternativen Studienkredits der KfW unterschreitet die Regelstudienzeit von 8 Semestern; dafür kommen allgemeine Sozialleistungen wie Wohngeld in Betracht. | Bei finanziellen Gründen für das Teilzeit-Studium ist jedoch zu bedenken, dass durch die üblichen Vorlesungs- und Übungszeiten eine flexible Erwerbsarbeitszeit notwendig ist. Außerdem ist zur Zeit (15SS) in Teilzeit keine Förderung nach dem BaföG möglich und die pauschale Förderdauer von maximal 6 Semestern des alternativen Studienkredits der KfW unterschreitet die Regelstudienzeit von 8 Semestern; dafür kommen allgemeine Sozialleistungen wie Wohngeld in Betracht. | ||
Abschließend bleibt zu beachten, dass die Studienform auf der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen wird. Daher sollte vor einem Wechsel Rücksprache mit alle Stellen gehalten werden, denen die Bescheinigung vorzulegen ist (bspw. Studentenwohnheime, | Abschließend bleibt zu beachten, dass die Studienform auf der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen wird. Daher sollte vor einem Wechsel Rücksprache mit alle Stellen gehalten werden, denen die Bescheinigung vorzulegen ist (bspw. Studentenwohnheime, | ||
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+ | ==== mögliche Missverständnisse ==== | ||
+ | Stand der Informationen: | ||
+ | * Es handelt sich nicht um getrennte Studiengänge; | ||
+ | * Dementsprechend werden beim Prüfungsamt verwaltete Daten (insb. Studien- und Prüfungsleitungen, | ||
+ | * Die Fachsemestereinstufung wird nicht angepasst. Wechselt man nach dem sechsten Teilzeitsemester zu Vollzeit, so studiert man fortan in Vollzeit im siebten Fachsemester. Dieses wird jedoch bezüglich der Fristen wie das vierte Vollzeitsemester gehandhabt. Danach kann die Regelstudienzeit also antragsfrei in ein achtes Fachsemester in Vollzeit überschritten werden. | ||
===== Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit ===== | ===== Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit ===== | ||
- | Zum Wechsel zwischen den Studienformen wird ein [[https:// | + | Zum Wechsel zwischen den Studienformen wird ein [[https:// |
Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, stehen geänderte Immatrikulationsbescheinigungen zur Verfügung. | Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, stehen geänderte Immatrikulationsbescheinigungen zur Verfügung. | ||
Näheres regelt § 4a Abs. 2 ABMPO/ | Näheres regelt § 4a Abs. 2 ABMPO/ | ||
„Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudiengang ist in den Masterstudiengängen während des Studiums auf schriftlichen Antrag jeweils einmal pro Studienjahr zulässig; der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften über den Wechsel des Studiengangs sowie den Anrechnungsvorschriften. Ein Wechsel in Teilzeit ab dem dritten Vollzeitsemester ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.“\\ | „Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudiengang ist in den Masterstudiengängen während des Studiums auf schriftlichen Antrag jeweils einmal pro Studienjahr zulässig; der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften über den Wechsel des Studiengangs sowie den Anrechnungsvorschriften. Ein Wechsel in Teilzeit ab dem dritten Vollzeitsemester ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.“\\ | ||
- | Die Einschränkung am Studienende soll dem Schutz der Studenten vor übermäßig langen Master-Arbeiten dienen, deren Volumen | + | Die Einschränkung am Studienende soll dem Schutz der Studenten vor übermäßig langen Master-Arbeiten dienen, deren Aufwand |
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- | * Es handelt sich nicht um komplett getrennte Studiengänge; | + | |
- | * Dementsprechend werden beim Prüfungsamt verwaltete Daten (insb. Studien- und Prüfungsleitungen, | + | |
- | * Die Fachsemestereinstufung wird nicht angepasst. Wechselt man nach dem sechsten Teilzeitsemester zu Vollzeit, so studiert man fortan in Vollzeit im siebten Fachsemester. Dieses wird jedoch bezüglich der Fristen wie das vierte Vollzeitsemester gehandhabt. Danach kann die Regelstudienzeit also antragsfrei in ein achtes Fachsemester in Vollzeit überschritten werden. | + |