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 ====== Teilzeit-Master ====== ====== Teilzeit-Master ======
-Seit dem Wintersemester 2012 / 2013 kann der Master of Science in Informatik in Teilzeit absolviert werden. Die Prüfungsrechtlichen Regelungen sind in der [[:informationen/Rechtsgrundlagen|ABMPO/TechFak]] enthalten. Die [[:informationen/Rechtsgrundlagen|FPOINF]] ist zur Zeit (WS13/14) für alle Studienformen identisch.+Seit 2012 Wintersemester kann der Master of Science in Informatik in Teilzeit absolviert werden. Die Prüfungsrechtlichen Regelungen sind in der [[:informationen/Rechtsgrundlagen|ABMPO/TechFak]] enthalten. Die [[:informationen/Rechtsgrundlagen|FPOINF]] ist zur Zeit (13WS) für alle Studienformen identisch.
  
 ===== Eigenheiten des Teilzeit-Studiums ===== ===== Eigenheiten des Teilzeit-Studiums =====
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 Weiterhin sind pro Studienjahr maximal 35 ECTS möglich; begründete Ausnahmen muss der Prüfungsausschuss vor Prüfungsantritt genehmigen. Die ABMPO/TechFak (2013-05-22) definiert jedoch nicht, was ein Studienjahr eigentlich ist. Laut mündlicher Auskunft des Prüfungsamtes sind die ersten beiden Fachsemester das erste Studienjahr, die Fachsemester drei und vier das zweite, und so weiter. Studienjahre hängen also vom Beginn des Masterstudiums ab, haben keine Lücken, und überschneiden sich nicht. Weiterhin sind pro Studienjahr maximal 35 ECTS möglich; begründete Ausnahmen muss der Prüfungsausschuss vor Prüfungsantritt genehmigen. Die ABMPO/TechFak (2013-05-22) definiert jedoch nicht, was ein Studienjahr eigentlich ist. Laut mündlicher Auskunft des Prüfungsamtes sind die ersten beiden Fachsemester das erste Studienjahr, die Fachsemester drei und vier das zweite, und so weiter. Studienjahre hängen also vom Beginn des Masterstudiums ab, haben keine Lücken, und überschneiden sich nicht.
  
-==== finanzielle Nachteile, Versicherungen, Wohnheime, ... ====+==== Nachteile bei Finanzierung, Versicherungen, Wohnheimen, ... ====
 Bei finanziellen Gründen für das Teilzeit-Studium ist jedoch zu bedenken, dass durch die üblichen Vorlesungs- und Übungszeiten eine flexible Erwerbsarbeitszeit notwendig ist. Außerdem ist zur Zeit (15SS) in Teilzeit keine Förderung nach dem BaföG möglich und die pauschale Förderdauer von maximal 6 Semestern des alternativen Studienkredits der KfW unterschreitet die Regelstudienzeit von 8 Semestern; dafür kommen allgemeine Sozialleistungen wie Wohngeld in Betracht. Bei finanziellen Gründen für das Teilzeit-Studium ist jedoch zu bedenken, dass durch die üblichen Vorlesungs- und Übungszeiten eine flexible Erwerbsarbeitszeit notwendig ist. Außerdem ist zur Zeit (15SS) in Teilzeit keine Förderung nach dem BaföG möglich und die pauschale Förderdauer von maximal 6 Semestern des alternativen Studienkredits der KfW unterschreitet die Regelstudienzeit von 8 Semestern; dafür kommen allgemeine Sozialleistungen wie Wohngeld in Betracht.
  
 Abschließend bleibt zu beachten, dass die Studienform auf der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen wird. Daher sollte vor einem Wechsel Rücksprache mit alle Stellen gehalten werden, denen die Bescheinigung vorzulegen ist (bspw. Studentenwohnheime, Versicherungen, Verkehrsbetriebe, Vereine, …). So lassen sich unerwartete Nebeneffekte vermeiden. Abschließend bleibt zu beachten, dass die Studienform auf der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen wird. Daher sollte vor einem Wechsel Rücksprache mit alle Stellen gehalten werden, denen die Bescheinigung vorzulegen ist (bspw. Studentenwohnheime, Versicherungen, Verkehrsbetriebe, Vereine, …). So lassen sich unerwartete Nebeneffekte vermeiden.
 {{ :informationen:studium:master:teilzeit_master.png?320|Immatrikulationsbescheinigung mit hervorgehobener Studienform}} {{ :informationen:studium:master:teilzeit_master.png?320|Immatrikulationsbescheinigung mit hervorgehobener Studienform}}
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 +==== mögliche Missverständnisse ====
 +Stand der Informationen: 15SS
 +  * Es handelt sich nicht um getrennte Studiengänge; für beide finden die gleichen ABMPO/TechFak und FPOINF Anwendung.
 +  * Dementsprechend werden beim Prüfungsamt verwaltete Daten (insb. Studien- und Prüfungsleitungen, Fehlversuche, Anmeldungen) antragsfrei automatisch übertragen, denn de facto ist gar keine Übertragung notwendig.
 +  * Die Fachsemestereinstufung wird nicht angepasst. Wechselt man nach dem sechsten Teilzeitsemester zu Vollzeit, so studiert man fortan in Vollzeit im siebten Fachsemester. Dieses wird jedoch bezüglich der Fristen wie das vierte Vollzeitsemester gehandhabt. Danach kann die Regelstudienzeit also antragsfrei in ein achtes Fachsemester in Vollzeit überschritten werden.
  
 ===== Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit ===== ===== Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit =====
-Zum Wechsel zwischen den Studienformen wird ein [[https://www.uni-erlangen.de/studium/service-beratung/Fachwechsel.pdf|Antrag auf Studiengangwechsel]]((auch verfügbar unter [[https://www.campus.uni-erlangen.de/|Campus]] → Bescheinigungen → Anträge → Studiengangwechsel)) ausgefüllt, der primär zum Wechsel von Bachelor nach Master verwendet wird. Unter „Studienformist der Zusatz Voll-/Teilzeit zu vermerken.+Zum Wechsel zwischen den Studienformen wird ein [[https://www.uni-erlangen.de/studium/service-beratung/Fachwechsel.pdf|Antrag auf Studiengangwechsel]]((auch verfügbar unter [[https://www.campus.uni-erlangen.de/|Campus]] → Bescheinigungen → Anträge → Studiengangwechsel)) ausgefüllt, der primär zum Wechsel von Bachelor nach Master verwendet wird. Unter „Studienform“ ist der Zusatz Voll-/Teilzeit zu vermerken.
 Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, stehen geänderte Immatrikulationsbescheinigungen zur Verfügung. Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, stehen geänderte Immatrikulationsbescheinigungen zur Verfügung.
  
 Näheres regelt § 4a Abs. 2 ABMPO/TechFak (2013-05-22):\\ Näheres regelt § 4a Abs. 2 ABMPO/TechFak (2013-05-22):\\
 „Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudiengang ist in den Masterstudiengängen während des Studiums auf schriftlichen Antrag jeweils einmal pro Studienjahr zulässig; der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften über den Wechsel des Studiengangs sowie den Anrechnungsvorschriften. Ein Wechsel in Teilzeit ab dem dritten Vollzeitsemester ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.“\\ „Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudiengang ist in den Masterstudiengängen während des Studiums auf schriftlichen Antrag jeweils einmal pro Studienjahr zulässig; der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften über den Wechsel des Studiengangs sowie den Anrechnungsvorschriften. Ein Wechsel in Teilzeit ab dem dritten Vollzeitsemester ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.“\\
-Die Einschränkung am Studienende soll dem Schutz der Studenten vor übermäßig langen Master-Arbeiten dienen, deren Volumen nur in zwei als Teilzeit deklarierten Vollzeitsemestern geleistet werden könnte+Die Einschränkung am Studienende soll dem Schutz der Studenten vor übermäßig langen Master-Arbeiten dienen, deren Aufwand nur in zwei als Teilzeit deklarierten Vollzeitsemestern geleistet werden könnte.
- +
-[[http://www.uni-erlangen.de/studium/Teilzeitstudium_TechFak.pdf|Diese Auskunft]] ist leider an einigen Punkten falsch. Hier die korrekten Informationen, Stand WS 13/14: +
-  * Es handelt sich nicht um komplett getrennte Studiengänge; für beide finden die gleichen ABMPO/TechFak und FPOINF Anwendung. +
-  * Dementsprechend werden beim Prüfungsamt verwaltete Daten (insb. Studien- und Prüfungsleitungen, Fehlversuche, Anmeldungen) antragsfrei automatisch übertragen, denn de facto ist gar keine Übertragung notwendig. +
-  * Die Fachsemestereinstufung wird nicht angepasst. Wechselt man nach dem sechsten Teilzeitsemester zu Vollzeit, so studiert man fortan in Vollzeit im siebten Fachsemester. Dieses wird jedoch bezüglich der Fristen wie das vierte Vollzeitsemester gehandhabt. Danach kann die Regelstudienzeit also antragsfrei in ein achtes Fachsemester in Vollzeit überschritten werden.+