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informationen:studium:master:teilzeit [14.10.2013 09:00] – goldkatze | informationen:studium:master:teilzeit [22.09.2015 11:00] (aktuell) – Kleinkram goldkatze | ||
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====== Teilzeit-Master ====== | ====== Teilzeit-Master ====== | ||
- | Seit dem Wintersemester | + | Seit 2012 Wintersemester kann der Master of Science in Informatik in Teilzeit absolviert werden. Die Prüfungsrechtlichen Regelungen sind in der [[:informationen/Rechtsgrundlagen|ABMPO/TechFak]] enthalten. Die [[: |
===== Eigenheiten des Teilzeit-Studiums ===== | ===== Eigenheiten des Teilzeit-Studiums ===== | ||
Im Teilzeit-Studium sind zum Vollzeit-Studium identische Veranstaltungen zu besuchen. Insbesondere handelt es sich also nicht um ein Abend- oder Wochenendstudium. Lediglich die pro Semester zu absolvierende ECTS-Summe ist auf 15 Punkte halbiert, die Regelstudienzeit auf 8, und Regelüberschreitung auf 2 Semester verdoppelt. Daher eignet sich diese Studienform beispielsweise, | Im Teilzeit-Studium sind zum Vollzeit-Studium identische Veranstaltungen zu besuchen. Insbesondere handelt es sich also nicht um ein Abend- oder Wochenendstudium. Lediglich die pro Semester zu absolvierende ECTS-Summe ist auf 15 Punkte halbiert, die Regelstudienzeit auf 8, und Regelüberschreitung auf 2 Semester verdoppelt. Daher eignet sich diese Studienform beispielsweise, | ||
- | Bei finanziellen Gründen für das Teilzeit-Studium ist jedoch | + | Weiterhin sind pro Studienjahr maximal 35 ECTS möglich; begründete Ausnahmen muss der Prüfungsausschuss vor Prüfungsantritt genehmigen. Die ABMPO/ |
- | Weiterhin sind pro Studienjahr maximal 35 ECTS möglich; | + | ==== Nachteile bei Finanzierung, |
+ | Bei finanziellen Gründen für das Teilzeit-Studium ist jedoch zu bedenken, dass durch die üblichen Vorlesungs- und Übungszeiten eine flexible Erwerbsarbeitszeit notwendig ist. Außerdem ist zur Zeit (15SS) in Teilzeit keine Förderung nach dem BaföG | ||
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+ | Abschließend bleibt zu beachten, dass die Studienform auf der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen wird. Daher sollte | ||
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+ | ==== mögliche Missverständnisse ==== | ||
+ | Stand der Informationen: | ||
+ | * Es handelt sich nicht um getrennte Studiengänge; | ||
+ | * Dementsprechend werden beim Prüfungsamt verwaltete Daten (insb. Studien- und Prüfungsleitungen, | ||
+ | * Die Fachsemestereinstufung wird nicht angepasst. Wechselt man nach dem sechsten Teilzeitsemester zu Vollzeit, so studiert man fortan in Vollzeit im siebten Fachsemester. Dieses wird jedoch bezüglich der Fristen wie das vierte Vollzeitsemester gehandhabt. Danach kann die Regelstudienzeit also antragsfrei in ein achtes Fachsemester in Vollzeit überschritten werden. | ||
===== Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit ===== | ===== Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit ===== | ||
- | Zum Wechsel zwischen den Studienformen wird ein [[https:// | + | Zum Wechsel zwischen den Studienformen wird ein [[https:// |
Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, stehen geänderte Immatrikulationsbescheinigungen zur Verfügung. | Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, stehen geänderte Immatrikulationsbescheinigungen zur Verfügung. | ||
- | Näheres regelt § 4a Abs. 2 [[: | + | Näheres regelt § 4a Abs. 2 ABMPO/ |
„Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudiengang ist in den Masterstudiengängen während des Studiums auf schriftlichen Antrag jeweils einmal pro Studienjahr zulässig; der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften über den Wechsel des Studiengangs sowie den Anrechnungsvorschriften. Ein Wechsel in Teilzeit ab dem dritten Vollzeitsemester ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.“\\ | „Ein Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudiengang ist in den Masterstudiengängen während des Studiums auf schriftlichen Antrag jeweils einmal pro Studienjahr zulässig; der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften über den Wechsel des Studiengangs sowie den Anrechnungsvorschriften. Ein Wechsel in Teilzeit ab dem dritten Vollzeitsemester ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.“\\ | ||
- | Die Einschränkung am Studienende soll dem Schutz der Studenten vor übermäßig langen Master-Arbeiten dienen, deren Volumen | + | Die Einschränkung am Studienende soll dem Schutz der Studenten vor übermäßig langen Master-Arbeiten dienen, deren Aufwand |
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- | * Es handelt sich nicht um komplett getrennte Studiengänge; | + | |
- | * Dementsprechend werden beim Prüfungsamt verwaltete Daten (insb. Studien- und Prüfungsleitungen, | + | |
- | * Die Fachsemestereinstufung wird nicht angepasst. Wechselt man nach dem sechsten Teilzeitsemester zu Vollzeit, so studiert fortan in Vollzeit im siebten Fachsemester. Dieses wird jedoch bezüglich der Fristen wie das vierte Vollzeitsemester gehandhabt. Danach kann die Regelstudienzeit antragsfrei in ein achtes Fachsemester in Vollzeit überschritten werden. | + |