Den Wahlpflichtbereich gliedert § 37 Abs. 2 FPO (2012-10-08):
Die zu erfüllenden Bedingungen bei der Veranstaltungswahl regelt § 44 Abs. 1 FPO (2012-10-08):
Es können mehr Module absolviert werden;
dies regeln § 28 Abs. 2 Sätze 4-8 ABMPO/TechFak (2013-05-22):
„Besteht die Studierende oder der Studierende zusätzliche Module, legt sie oder er selbst fest, welche er Leistungen in die Notenberechnung eingebracht werden soll. Die getroffene Wahl ist dem Prüfungsamt bis spätestens zum Abschluss des Studiengangs mitzuteilen. Die Wahl wird damit bindend. Wird keine Wahl getroffen, rechnet das Prüfungsamt von den einem Semester zugeordneten erbrachten Leistungen die bessere an. Die nicht berücksichtigten Leistungen gehen nicht in die Note ein, sie werden im Transcript of Records ausgewiesen.“
Dieser Abschnitt annotiert die Gliederung aus § 37 Abs. 2 FPO (2012-10-08) mit Lehrstühlen und Professuren, welche die jeweilige Vertiefungsrichtung wesentlich versorgen.